AGB | SCHNEEWEISS KONZEPTBÜRO

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Download)
Stand: 29.07.2026

Liefer- und Zahlungsbedingungen der Altmann & Weiß GbR (SCHNEEWEISS Konzeptbüro)

– im Folgenden auch Auftragnehmer genannt –

1. Geltungsbereich, Vertragsschluss

1.1 Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht. Der Widerspruch ist als solcher zu kennzeichnen und gesondert gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen. Soweit kein Widerspruch erfolgt, wird die ausschließliche Geltung der Bedingungen anerkannt.

1.2 Im kaufmännischen Verkehr erfolgt die Anerkenntnis jedoch spätestens mit Annahme des Angebotes oder mit der ersten Lieferung oder Leistung des Auftragnehmers.

1.3 Abweichende Regelungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Individuelle Vereinbarungen der Parteien haben hiervon unabhängig Vorrang.

1.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB findet nicht statt. Sollte der Auftragnehmer dennoch versehentlich mit einer Person kontrahieren, die Verbraucher ist, bleiben die zwingenden verbraucherschützenden Vorschriften hiervon unberührt.

2. Preise

2.1 Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch zwei Wochen nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer und gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Porto, Fracht, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

2.2 Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich der dadurch verursachten Mehrkosten werden dem Auftraggeber berechnet.

2.3 Materialkosten, wie Farbkopien, Computerausdrucke, Datenfernversand oder Datenabspeicherung auf Dateiträger wie CD-ROM etc., die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.

3. Zahlung

3.1 Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.

3.2 Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

3.3 Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI. 3 nicht nachgekommen ist.

3.4 Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten, sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

3.5 Bei Zahlungsverzug ist der Auftraggeber zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) verpflichtet, § 288 Abs. 2 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

4. Lieferung

4.1 Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.

4.2 Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag in Textform abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Textform.

4.3 Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 323 BGB sowie, im kaufmännischen Verkehr, § 376 HGB bleiben unberührt.

4.4 Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers, insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

4.5 Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Druckvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB sowie ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die vom Auftragnehmer gelieferte Ware oder übertragene Nutzungsrechte sowie Layout oder Reinzeichnungsunterlagen jeglicher Art bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

5.2 Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr:

5.2.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum.

5.2.2 Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Forderungen aus der Weiterveräußerung ggf. in Höhe des Miteigentumsanteils des Auftragnehmers (Absatz d) – an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.

5.2.3 Spätestens im Falle des Verzuges ist der Auftraggeber verpflichtet den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen.

5.2.4 Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

5.2.5 Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.

6. Beanstandungen, Gewährleistungen

6.1 Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Reinlayouterklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Reinlayouterklärung anschließenden Fertigungsvorgangs entstanden sind oder anerkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

6.2 Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden. Gegenüber Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) gilt ergänzend § 377 HGB.

6.3 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftraggeber oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

6.4 Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken, Proofs und Auflagendruck.

6.5 Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.

6.6 Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.

6.7 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg setzt sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

7. Internet/webbasierte Softwarelösungen

7.1 Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen werden Internetpräsentationen / webbasierte Softwarelösungen nach vorheriger Ankündigung aus dem Internet entfernt, wofür die Kosten für die dafür aufgewendete Arbeitszeit zusätzlich erhoben werden.

7.2 Für die Wiedereinstellung von Präsentationen / webbasierten Softwarelösungen im Internet nach vorheriger Entfernung wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen werden die Arbeitszeitkosten zusätzlich erhoben.

7.3 Vom Vertragspartner gelieferte Texte und Bilder oder Inhalte sowie Links auf Seiten im Internet dürfen keine Warenzeichen-, Patent-, Urheber- oder andere Rechte Dritter verletzen. Für Schäden durch die gelieferten Daten haftet der Vertragspartner.

7.4 Von der Altmann & Weiß GbR (SCHNEEWEISS Konzeptbüro) gelieferte Bilder, Grafiken, Texte, Filme und sonstige audiovisuelle Werke einschließlich Rohmaterial und Postproduktionsdateien sowie Programmierung und webbasierte Softwarelösungen sind urheberrechtlich geschützt und stehen dem Vertragspartner für die Vertragsdauer zur Verfügung. Eine weitergehende Nutzung, Vervielfältigung oder Veränderung ist nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Altmann & Weiß GbR (SCHNEEWEISS Konzeptbüro) gestattet.

7.5 Von der Altmann & Weiß GbR (SCHNEEWEISS Konzeptbüro) erstellte Seiten / webbasierte Softwarelösungen sind urheberrechtlich geschützt und werden als solche gekennzeichnet.

7.6 Für jede Präsentation im Internet, sowie für die Verweise die per Link verknüpft sind, werden Namen und Anschrift, bei Personenvereinigungen und Gruppen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten angegeben.

7.7 Die Inhalte der Präsentationen müssen der Wahrheit entsprechen. Die Altmann & Weiß GbR

(SCHNEEWEISS Konzeptbüro) übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für die tatsächliche Qualifikation eines Vertragspartners.

7.8 Die Altmann & Weiß GbR (SCHNEEWEISS Konzeptbüro) übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für die von einem Vertragspartner gegenüber einem Dritten zu erbringenden Verpflichtungen aus Angeboten und Verträgen, die durch Kontaktaufnahme über die Präsentation im Internet entstanden sind.

7.9 Die Altmann & Weiß GbR (SCHNEEWEISS Konzeptbüro) übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für Forderungen von Dritten gegenüber einem Vertragspartner aus Angeboten und Verträgen, die durch Kontaktaufnahme über die Präsentation im Internet entstanden sind.

7.10 Die Internetpräsenz oder Inhalte auf Seiten im Internet, die per Link verknüpft sind, dürfen nicht zur Speicherung oder Verbreitung von Glücksspielen, obszönen, pornographischen, bedrohlichen oder verleumderischen Materials verwendet werden. Ein Verstoß führt zur sofortigen Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Kostenerstattung, sofern der Vertragspartner den Verstoß selbst zu vertreten hat.

8. Haftung

8.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

8.2 Für Schäden aus der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf) haftet der Auftragnehmer der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

8.3 Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Mangel- und Mangelfolgeschäden, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 BGB) und aus unerlaubter Handlung, soweit nicht die Voraussetzungen der Ziffern 8.1 oder 8.2 vorliegen. Hat der Auftrag Weiterverarbeitungen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des weiter zu verarbeitenden Erzeugnisses, soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist.

8.4 Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind, soweit sie nicht unter Ziffer 8.1 fallen, der Höhe nach beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, maximal jedoch auf die Höhe des jeweiligen Auftragswertes (Eigenleistung, ausschließlich Vorleistung und Material).

8.5 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die gesetzlichen Vertreter sowie die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.

8.6 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie eine etwaige weitergehende zwingende gesetzliche Haftung bleiben von den vorstehenden Beschränkungen unberührt.

9. Auftragserteilung an Dritte

9.1 Altmann & Weiß GbR (SCHNEEWEISS Konzeptbüro) ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.

9.2 Diese Berechtigung befreit die Altmann & Weiß GbR (SCHNEEWEISS Konzeptbüro) in keiner Weise von ihren Verpflichtungen aus dem jeweiligen Auftrag oder diesen Bedingungen.

9.3 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Auftragsausführung Leistungen Dritter (z. B. Technik-, Location-, Personal- oder Postproduktionsdienstleister) für den Auftraggeber beauftragt, erfolgt dies mangels ausdrücklich abweichender Vereinbarung im jeweiligen Angebot oder Auftrag im eigenen Namen des Auftragnehmers, jedoch für Rechnung des Auftraggebers.

9.4 Ist im Angebot oder Auftrag ausdrücklich vereinbart, dass der Auftragnehmer eine Drittleistung im Namen und im Auftrag des Auftraggebers (offene Stellvertretung) beauftragt, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer hierfür auf Verlangen eine Vollmacht in Textform zu erteilen. In diesem Fall wird der Auftraggeber unmittelbar Vertragspartner des Dritten; der Auftragnehmer haftet insoweit nur für die sorgfältige Auswahl und Beauftragung des Dritten, nicht für dessen Leistungserbringung selbst.

9.5 Soweit der Auftragnehmer Verpflichtungen gegenüber Dritten im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers eingeht (Ziffer 9.3), hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von diesen Verpflichtungen auf erstes Anfordern freizustellen. Dies gilt unabhängig von und zusätzlich zu den Ansprüchen des Auftragnehmers nach Ziffer 14 im Fall der Absage einer Veranstaltung.

9.6 Bei Fremdleistungen von erheblichem finanziellem Umfang ist der Auftragnehmer berechtigt, vor verbindlicher Beauftragung des Dritten eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Auftraggebers entsprechend Ziffer 3.2 zu verlangen.

9.7 Altmann & Weiß GbR (SCHNEEWEISS Konzeptbüro) ist im Rahmen des jeweiligen Auftrages gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, sämtliche Vorschriften des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) einzuhalten. Sie hat dem Auftraggeber die Einhaltung auf Verlangen nachzuweisen.

10. Absage oder Verschiebung von Veranstaltungen; Ausfallhonorar

10.1 Bezieht sich der Auftrag ganz oder teilweise auf die konzeptionelle, gestalterische, organisatorische oder produktionstechnische Vorbereitung einer Veranstaltung, eines Events, einer Produktion oder einer sonstigen termingebundenen Maßnahme (nachfolgend „Veranstaltung“), und wird diese Veranstaltung durch den Auftraggeber abgesagt, verschoben oder aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen, nicht durchgeführt, so bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern 14.2 bis 14.7 bestehen. § 648 BGB bleibt im Übrigen unberührt.

10.2 Der Auftragnehmer hat in jedem Fall – unabhängig vom Zeitpunkt der Absage und unabhängig von der Pauschale nach Ziffer 14.3 – Anspruch auf Ersatz aller bis zum Zeitpunkt der Absage tatsächlich entstandenen Kosten, insbesondere für bereits erbrachte Eigenleistungen sowie für bereits beauftragte oder vertraglich gegenüber Dritten eingegangene, nicht mehr stornierbare Fremd- und Drittleistungen (z. B. Druckerzeugnisse, Technik, Personal, Location, Lizenzen, Reisekosten). Soweit der Auftragnehmer solche Verpflichtungen im eigenen Namen für Rechnung des Auftraggebers eingegangen ist, richtet sich die Freistellung hiervon zusätzlich nach Ziffer 9.5 und besteht in voller Höhe unabhängig vom Zeitpunkt der Absage.

10.3 Zusätzlich zu Ziffer 14.2 steht dem Auftragnehmer bei Absage der Veranstaltung ein pauschaliertes Ausfallhonorar für entgangenen Gewinn und gebundenen Vorhalteaufwand in folgender, nach dem zeitlichen Abstand zwischen Zugang der Absage und dem ursprünglich geplanten Veranstaltungstermin gestaffelter Höhe des vereinbarten Netto-Auftragswertes zu: mehr als 6 Monate vorher 20 %, 3 bis 6 Monate vorher 40 %, 1 bis 3 Monate vorher 70 %, weniger als 1 Monat vorher 100 %.

10.4 Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist; in diesem Fall ist nur der nachgewiesene geringere Betrag geschuldet. Dem Auftragnehmer bleibt es unbenommen, einen im Einzelfall höheren tatsächlichen Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

10.5 Bereits nach Ziffer 14.2 erstattete oder geschuldete Kosten werden auf das Ausfallhonorar nach Ziffer 14.3 angerechnet, soweit sie nicht bereits abschließend abgerechnete Fremdkosten Dritter betreffen, die dem Auftraggeber ohnehin gesondert in Rechnung gestellt wurden.

10.6 Wird die Veranstaltung lediglich verschoben und findet sie innerhalb von 12 Monaten nach dem ursprünglichen Termin statt, gilt Ziffer 14.3 nicht. In diesem Fall werden die durch die Verschiebung tatsächlich entstehenden Mehrkosten (z. B. erneute Abstimmung, Anpassung von Unterlagen und Produktionsplanung, ggf. erneut anfallende Fremdkosten) nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

10.7 Wird die Durchführung der Veranstaltung durch höhere Gewalt (z. B. behördliche Anordnung, Pandemie, Naturkatastrophe) unmöglich, gelten die Ziffern 14.2 bis 14.6 entsprechend; die Parteien werden in diesem Fall eine für beide Seiten angemessene Lösung insbesondere hinsichtlich der Ziffer 10.3 anstreben.

11. Urheberrecht

11.1 Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

11.2 Von der Altmann & Weiß GbR (SCHNEEWEISS Konzeptbüro) gelieferte Bilder, Grafiken, Texte, Filme und sonstige audiovisuelle Werke einschließlich Rohmaterial und Postproduktionsdateien sowie Programmierung und webbasierte Softwarelösungen sind urheberrechtlich geschützt und stehen dem Vertragspartner für die Vertragsdauer zur Verfügung. Eine weitergehende Nutzung, Vervielfältigung oder Veränderung ist nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Altmann & Weiß GbR (SCHNEEWEISS Konzeptbüro) gestattet.

11.3 Von der Altmann & Weiß GbR (SCHNEEWEISS Konzeptbüro) erstellte Seiten / webbasierte Softwarelösungen sind urheberrechtlich geschützt und werden als solche gekennzeichnet.

11.4 Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

12. Geheimhaltung, Verschwiegenheit, Datenschutz

12.1 Die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erhobenen personenbezogenen Daten des Auftraggebers und seiner Ansprechpartner werden von Altmann & Weiß GbR (SCHNEEWEISS Konzeptbüro) ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrags sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b) und c) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeitet. Weitere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung des Auftragnehmers. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Auftragsausführung personenbezogene Daten im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien hierüber auf Verlangen einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

12.2 Altmann & Weiß GbR (SCHNEEWEISS Konzeptbüro) verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

12.3 Altmann & Weiß GbR (SCHNEEWEISS Konzeptbüro) hat durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und/oder Beauftragten sichergestellt, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse [Ergänzung erforderlich, z. B.: „unterlassen“].

12.4 Entsprechende Verpflichtungen treffen den Auftraggeber in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Altmann & Weiß GbR (SCHNEEWEISS Konzeptbüro), dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase / Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand

13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

14. Sonstiges

14.1 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Außerdem verpflichten sich die Parteien die nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen am nächsten kommt, zu ersetzen.

14.2 E-Mails gelten als zugestellt, wenn sie vom Adressatenmailserver angenommen worden sind. Verschlüsselung oder Signatur der Nachrichten und Daten erfolgt nur auf ausdrückliche Abrede in Textform hin.

14.3 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist dem Auftraggeber nur mit Zustimmung in Textform von Altmann & Weiß GbR (SCHNEEWEISS Konzeptbüro) gestattet.

14.4 Im Anwendungsbereich der Telekommunikationskundenschutzverordnung geht deren etwaig zwingendes Recht anderslautender Regelungen dieser Bestimmungen vor. Auch das Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt, ebenso wie Herstellergarantien.